Die Statuten
Vereinsziele / Auszug aus den Statuten:
Wo man singt da lass Dich nieder, böse Menschen haben keine Lieder.
Der Männerchor Kempten ist Mitglied des Chorverband Zürcher Oberland und somit auch der Schweizerischen Chorvereinigung.
Der Männerchor Kempten bezweckt die Pflege des Chorgesanges, der Kameradschaft und der Geselligkeit. Zur Erreichung dieser Ziele führt er Konzerte durch, nimmt an Gesangfesten teil und führt Veranstaltungen geselliger Natur durch.
Die geselligen Aktivitäten und Auftritte während des Jahres werden jeweils an der Generalversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder, demokratisch bestimmt.
Vereinsbeitrag:
Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt CHF 300.-
STATUTEN des Männerchors Kempten
1. Zweck des Vereins
Art. 1
Der Männerchor Kempten pflegt den Chorgesang und dabei auch Kameradschaft (Freundschaft) und Geselligkeit.
Er ist Mitglied des Bezirksgesangvereins Hinwil.
2. Organisation
a) Mitglieder
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Art. 3
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und ihren Verpflichtungen gegenüber demselben nachzukommen.
Art. 4
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, die Proben pünktlich und regelmässig zu besuchen und diesen bis zum Schluss beizuwohnen, sowie an den vom Verein beschlossenen Aufführungen, Versammlungen und sonstigen Anlässen teilzunehmen. Sie haben sich den hier niedergelegten Vorschriften und den Anordnungen der Dirigentin / des Dirigenten und des Vorstandes, sowie den gefassten Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Art. 5
Über den Probenbesuch wird vom Vorstand eine genaue Kontrolle geführt, deren Ergebnis an der ordentlichen Generalversammlung dem Verein zur Kenntnis gebracht wird.
Art. 6
Aktivmitglieder, welche die Proben ohne Entschuldigung wiederholt versäumen, können im Laufe des Jahres nach dreimaliger Mahnung zu den Passivmitgliedern versetzt werden. Solche Mitglieder werden unter Mitteilung an die Versammlung aus dem Aktivmitgliederverzeichnis gestrichen.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auf schriftliche Begründung hin vom regelmässigen Besuch der Proben für bestimmte Zeit Dispens erteilen.
Art. 7
Den Mitgliedern ist verboten, Musikalien oder andere Wertgegenstände des Vereins ohne Anzeige an den Vorstand nach Hause zu nehmen.
Art. 8
Die Passivmitglieder unterstützen den Verein finanziell und sind berechtigt, an allen Zusammenkünften, Ausflügen, Sängerfesten usw. teilzunehmen.
Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern können an der Generalversammlung mit mindestens 3/4 der Anwesenden Personen ernannt werden, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Dieselben sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Aktivmitglieder, die im Verein während 20 Jahren mitgewirkt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sofern sie jährlich mindestens 50 Prozent der Proben besucht haben.
Art. 10
Ehren- und Passivmitglieder, welche vorübergehend auf besondere Anlässe hin aktiv mitwirken, haben sich während dieser Zeit allen Pflichten der Aktivmitglieder (Jahresbeiträge ausgenommen) zu unterziehen.
b) Eintritt, Übertritt, Austritt
Art. 11
Als Aktivmitglieder können Freunde des Gesanges unbescholtenen Rufes, auf schriftliche oder mündliche Anmeldung hin, aufgenommen werden. Über Annahme oder Abweisung eines Eintrittsgesuches entscheidet der Verein (in ordentlicher Sitzung) in offener oder geheimer Abstimmung. Der Entscheid wird mitgeteilt, bei Aufnahme werden die Statuten überreicht.
Art. 12
Der Übertritt von den Aktiven zu den Passiven oder umgekehrt ist dem Vorstand anzumelden.
Art. 13
Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Vor Entlassung hat der Austretende die Beiträge für den laufenden Monat und allfällige Rückstände zu bezahlen.
Art. 14
Mitglieder, welche ihre Pflichten in auffallender Weise verletzen oder dem Verein zur Unehre gereichen, können auf Antrag des Vorstandes in ordentlicher Sitzung ausgeschlossen werden. Es sind hierfür mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche am Vereinsvermögen.
3. Vereinsorgane
Art. 15
Die Organe sind:
a)Die Versammlungen
b)Der Vorstand
c)Rechnungsrevisoren
Art. 16
Der Verein versammelt sich ordnungsgemäss einmal in der Woche zur Gesangsprobe. Weitere Proben können von der Dirigentin / dem Dirigenten im Einverständnis mit dem Vorstand angeordnet werden. Die nicht beschäftigten Sänger haben sich ruhig zu verhalten, auch ist das Rauchen im Lokal während den Proben untersagt.
Art. 17
Im Anschluss an die Proben werden jeweils evtl. laufende Geschäfte erledigt, die nicht von der Generalversammlung behandelt werden müssen. Folgen den Proben wichtige Verhandlungen, so ist dies rechtzeitig mündlich anzukündigen.
Art. 18
Alljährlich findet bis spätestens im Monat März die ordentliche Generalversammlung statt, deren Besuch für Aktivmitglieder obligatorisch ist.
Die Geschäfte derselben sind:
a)Abnahme des Jahresberichtes und Verlesen der Protokolle über den Probenbesuch.
b)Verlesen des Protokolls der letzten Generalversammlung. Dasselbe kann von Fall zu Fall an der GV oder spätestens zwei Wochen vorher in einer Gesangsprobe verlesen werden.
c)Abnahme der Jahresrechnung.
d)Wahl des Vorstandes und des Vizedirigenten
e)Wahl der Dirigentin / des Dirigenten
f)Wahl von 2 Rechnungsrevisoren.
g)Allfällige Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h)Evtl. Festsetzung der Beiträge.
i) Entgegennahme von Wünschen.
Kein Mitglied kann eine auf sich gefallene Wahl ohne wesentliche Gründe ablehnen, wohl aber eine Erneuerungswahl. In dringenden Fällen können auch an gewöhnlich publizierten Vereinsversammlungen, wobei die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend sein muss, interimsweise Wahlen in den Vorstand getroffen werden.
Art. 19
Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 20
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder einberufen werden.
Art. 21
Bei Abstimmungen an der Generalversammlung gilt das absolute Mehr. Bei Wahlen, die einen zweiten Wahlgang erfordern, entscheidet das relative Mehr. Um beschlussfähig zu sein, ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der Aktivmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 22
Der Vorstand, dem die Leitung des Vereins übertragen ist, wird an der ordentlichen Generalversammlung durch offene oder auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch geheime Abstimmung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Es gehören demselben sieben Mitglieder an, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Bibliothekar und zwei Beisitzer. In geraden Jahren werden Präsident und zwei Mitglieder, in ungeraden Jahren Kassier und drei Mitglieder gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Wahl der Dirigentin / des Dirigenten erfolgt jährlich.
Art. 23
Der Vorstand hat alle den Verein betreffenden Geschäfte zu beraten und diesem entsprechende Anträge zu unterbreiten. Er vollzieht dessen Beschlüsse und erledigt weniger wichtige Geschäfte von sich aus.
Art. 24
Der Vorstand prüft die Jahresrechnungen und das Inventar, und stellt auf Antrag der Dirigentin / des Dirigenten allgemeine Arbeits- und Konzertprogramme auf. Für Anschaffungen und sonstige Auslagen ist ihm ein Kredit von Fr. 500.— pro Jahr gewährt.
Art. 25
Die Dirigentin / der Dirigent ist mit der gesanglichen Leitung des Vereins betraut; sie/er unterbreitet dem Vorstand Vorschläge für Konzertprogramme und Anschaffung von Gesangsmaterial.
Art. 26
Der Präsident leitet alle Vereinsgeschäfte und Versammlungen und beruft den Vorstand ein so oft es ihm als nötig erscheint. Er führt mit dem Aktuar die Unterschrift des Vereins.
Zuhanden der Generalversammlung verfasst er einen Jahresbericht, in welchem die Tätigkeit im Vereinsjahr dargestellt wird.
Art. 27
Der Vizepräsident ist Stellvertreter des Präsidenten.
Art. 28
Der Aktuar führt das Protokoll über die Verhandlungen des Vorstandes und des Vereins, erledigt alle Vereinskorrespondenzen und gibt Inserate auf. Er verwaltet das Vereinsarchiv. Er führt die Absenzenkontrolle und teilt das Resultat an der Generalversammlung mit.
Art. 29
Der Kassier besorgt unter persönlicher Verantwortung das Rechnungswesen des Vereins. Alljährlich auf Ende Dezember schliesst er die Vereinsrechnung ab und legt dieselbe, mit den Belegen versehen, dem Vorstand und den Rechnungsrevisoren vor.
Art. 30
Der Bibliothekar verwaltet das Gesangsmaterial. Er führt genaues Inventar und fügt es zuhanden des Vorstandes der Vereinsrechnung bei.
Er stellt bei Gesangsproben, Konzerten und anderen Anlässen das Notenmaterial bereit und sorgt für die Rückgabe desselben.
Art. 31
Die Beisitzer haben nötigenfalls die Aufgaben anderer Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise zu übernehmen.
Art. 32
Die Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, prüfen die Jahresrechnungen des Vereins und unterbreiten über deren Befund an der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Art. 33
Die Aktenübergabe abtretender Vorstandsmitglieder hat innert 4 Wochen zu erfolgen.
4. Ökonomie
Art. 34
a)Die Mitglieder sind verpflichtet, die an der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu bezahlen.
b)Die Beiträge an den Bezirksgesangverein sind in den obigen Leistungen inbegriffen.
c)Die Aktivbeiträge dürfen den Betrag von Fr. 250.— und die Passivbeiträge 50.— pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 35
An der Beerdigung eines Aktiv-Sängers oder Aktiv-Ehrenmitgliedes singt der Verein Grablieder, sendet ein Kondolenzschreiben und es erscheint eine Todesanzeige.
Die Hinterbliebenen der in der Gemeinde wohnhaften Ehrenmitgliedern, die nicht mehr aktiv mitsingen, erhalten ein Kondolenzschreiben und es erscheint eine Todesanzeige.
Bei Beerdigung eines auswärts wohnenden Ehrenmitgliedes werden den Hinterlassenen eine Kondolenzkarte und Blumen zugestellt.
Allfällige Legate oder Geschenke fallen in die ordentliche Vereinskasse.
5. Schlussbestimmungen
Art. 36
Solange der Verein noch 12 Aktivmitglieder zählt, kann eine Auflösung nicht erfolgen. Würde sich dieser Zustand nicht bessern, steht dem Verein nach Ablauf von 2 Jahren das Recht zu, denselben aufzulösen, wobei sämtliches Inventar (Vereinsvermögen inbegriffen) dem Gemeinderat Wetzikon zur Aufbewahrung übergeben wird, bis sich wieder ein Verein unter gleichem Namen und mit gleichem Zweck gebildet hat.
Art. 37
Vorstehende Statuten wurden von der Generalversammlung vom 9. Juni 1975 angenommen und heute unter Berücksichtigung der inzwischen durch Vereinsbeschlüsse erfolgten Abänderungen neu gedruckt.
Kempten, den 29. Februar 2008
Für den Männerchor Kempten
Der Präsident: Der Aktuar:
Roger Tobler Martin Tobler